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   OLG Dresden, 15.01.2019 - 6 U 1326/18   

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OLG Dresden, 15.01.2019 - 6 U 1326/18 (https://dejure.org/2019,52010)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.01.2019 - 6 U 1326/18 (https://dejure.org/2019,52010)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - 6 U 1326/18 (https://dejure.org/2019,52010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwertungsrisiko übernommen: Kein Nachtrag bei Mengenmehrungen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwertungsrisiko übernommen: Kein Nachtrag trotz Mengenüberschreitung! (IBR 2020, 166)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2019 - 6 U 1326/18
    ff) An der dargestellten Einschätzung ändert nichts, dass die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hinweist, dass die Bodenbeschaffenheit als der vom Besteller bereit zu stellender Bodenstoff grundsätzlich in die Risikosphäre des Bestellers fällt (§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB, Beck´scher VOB-Kommentar, Beck´scher VOB-Kommentar, Teil C, 3. Aufl. 2014, DIN 18300, Rndnr. 123) und die Bodenbeschaffenheit zum Vertragsbestandteil oder Leistungsbestandteil erhoben werden kann: Liegen einer Ausschreibung Baugrundgutachten bei, so ist es möglich, dass die darin dargestellten Bodenverhältnisse zur vertraglich geschuldeten Leistungsverpflichtung erhoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, Rn 78 ff.; BGH, Urteil vom 20.09.2013, VII ZR 103/12, Rn 16 ff., jeweils zitiert.

    Stellen sich die - zur vertraglich einbezogenen, vereinbarten Leistungspflicht erhobenen - Bodenverhältnisse anders dar, so ist die Anordnung des Auftraggebers, die Leistung trotz der veränderten Umstände zu erbringen, eine Änderung des Bauentwurfs im Sinne des § 1 Nr. 3 VOB/B mit der Folge, dass ein neuer Preis nach Maßgabe des § 2 Nr. 5 VOB/B zu bilden ist (BGH, VII ZR 205/07, Rn 80).

    Seite17 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 20. August 2009, VII ZR 205/07.

  • BGH, 20.06.2013 - VII ZR 103/12

    Zulässigkeit eines Teilurteils: Ausschluss der Gefahr einander widersprechender

    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2019 - 6 U 1326/18
    ff) An der dargestellten Einschätzung ändert nichts, dass die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hinweist, dass die Bodenbeschaffenheit als der vom Besteller bereit zu stellender Bodenstoff grundsätzlich in die Risikosphäre des Bestellers fällt (§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB, Beck´scher VOB-Kommentar, Beck´scher VOB-Kommentar, Teil C, 3. Aufl. 2014, DIN 18300, Rndnr. 123) und die Bodenbeschaffenheit zum Vertragsbestandteil oder Leistungsbestandteil erhoben werden kann: Liegen einer Ausschreibung Baugrundgutachten bei, so ist es möglich, dass die darin dargestellten Bodenverhältnisse zur vertraglich geschuldeten Leistungsverpflichtung erhoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, Rn 78 ff.; BGH, Urteil vom 20.09.2013, VII ZR 103/12, Rn 16 ff., jeweils zitiert.

    Vielmehr hatte die Klägerin, wie aus der weit gefassten Formulierung unter Position 02.02.0012 des Leistungsverzeichnisses, der - das Risiko der Verwertung klar der Klägerin zuordnenden - Baubeschreibung sowie dem vage hinsichtlich der Bodenklassen formulierten Baugrundgutachten folgt, das spezifische Risiko der Bodenabweichung im Rahmen der Kalkulation unter Position 02.02.0012 übernommen (vgl. BGH, VII ZR 103/12, Rn 23 mwN.).

  • OLG Nürnberg, 24.11.2006 - 2 U 1723/06

    Falsche Mengenangaben: Welcher Schaden?

    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2019 - 6 U 1326/18
    Dies kann bei einer außergewöhnlichen Preisbildung und darin angelegter Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bei erheblichen Mengenänderungen der Fall sein (BGH - VII ZR 216/08 -, OLG Nürnberg - 2 U 1723/06 - jeweils zitiert nach juris).

    Der Klägerin steht schließlich kein Anspruch wegen möglichen Verschuldens bei Vertragsschluss oder nach Treu und Glauben aus § 242 BGB auf Anpassung des Einheitspreises zu (OLG Nürnberg, - 2 U 1723/06 - juris).

  • BGH, 25.06.1987 - VII ZR 107/86

    Erkundigungspflichten des Bieters vor Abgabe des Angebots

    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2019 - 6 U 1326/18
    Seite13 Veräußerungserlöse zu Grunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1987, VII ZR 107/86, zitiert nach juris, OLG Düsseldorf, BauR 1191, 337, 339).

    Insoweit ist durchaus die von der Beklagten genannte Entscheidung des BGH zum Aktenzeichen VII ZR 107/86 vergleichbar.

  • BGH, 21.03.2013 - VII ZR 122/11

    Öffentlicher Bauauftrag: Fehlende Angaben zu Bodenkontaminationen in der

    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2019 - 6 U 1326/18
    Darf nämlich der Bieter einerseits auf die Einhaltung der Ausschreibungsregeln durch den Auftraggeber vertrauen (BGH vom 21.03.2013, VII ZR 122/11, Rndnr. 16), muss er andererseits für seine Kalkulation auch davon ausgehen, dass der Auftraggeber dies getan und deshalb nur eine vergleichbare Leistung in einer Position zusammengefasst hat.

    Entsprechendes folgt als Umkehrschluss aus der Entscheidung des BGH vom 21.03.2013, VII ZR 122/11, Rndnr.

  • BGH, 23.03.2011 - VII ZR 216/08

    VOB-Vertrag: Vertragliche Regelung zur Preisgestaltung bei Massenüberschreitung

    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2019 - 6 U 1326/18
    Dies kann bei einer außergewöhnlichen Preisbildung und darin angelegter Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bei erheblichen Mengenänderungen der Fall sein (BGH - VII ZR 216/08 -, OLG Nürnberg - 2 U 1723/06 - jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.1990 - 19 U 16/89

    Mehrvergütung; Behinderung

    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2019 - 6 U 1326/18
    Vielmehr handelte es sich bei der Verkaufserwartung um eine spekulative Prognose der Klägerin, für die sie das Risiko trägt (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1991, 337, 339.).
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